AGB / AEB
LIEFERBEDINGUNGEN
VORBEHALT
Dieses Angebot versteht sich vorbehaltlich der Überprüfung vom Mustermaterial und der Aufstellungssituation.
PREISSTELLUNG
Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die vorgenannten Preise verstehen sich, ab Werk ausschließlich Verpackung, ausschließlich Transportversicherung gemäß INCOTERMS, Ausgabe 2010.
TRANSPORT
Der Transport kann auf Wunsch gegen Berechnung von uns vermittelt werden. Auf Verantwortung des Auftraggebers, es gilt Lieferung ab Werk.
VERPACKUNG
Die Überlassung eines Krangeschirrs oder sonstigen Hebe- und Verzurr Werkzeuge erfolgt leihweise gegen Kaution. Bei der für die Mühlbauer-Maschinenfabrik frachtfreien Rücksendung der mangelfreien Ware ergeht Gutschrift des vollen Betrages.
Alle Maschinen und/oder Ausrüstungen stehen auf Bohlen oder Holzpodest und sind mit Folie abgedeckt. Sonderverpackungen wie Verschlag, Seekiste oder Ähnliches nur gegen entsprechenden Mehrpreis. Soweit die Mühlbauer-Maschinenfabrik nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Vernichtung.
MONTAGE
Die Kosten für elektrotechnische und mechanische Montage, Inbetriebnahme und Abnahme sind nicht enthalten. Die Fakturierung erfolgt unabhängig von der separat zu fakturierenden Lieferung der Maschine/n und/oder Ausrüstung/en und stellt einen eigenen Vertragsteil dar. Grundlage der Montage, Inbetriebnahme und Abnahme sind die jeweils gültigen und beigefügten Montagebedingungen.
Zahlungsbedingungen bei Neumaschinen und Anlagen
50% bei Auftragserteilung – Zahlungseingang innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsstellung
40% bei Versandmeldung- Zahlungseingang 10 -Tage vor Auslieferung.
10% Nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 30 Tage nach Lieferung.
Zahlungsbedingungen bei Ersatzteillieferungen und Nachrüstungen
75% bei Auftragserteilung.
25% bei Versandmeldung, Rechnungsstellung und Zahlungseingang vor Auslieferung.
Die vereinbarten Zahlungen, insbesondere die Anzahlung, erfolgen unabhängig von der Klärung der noch offenen technischen Fragen.
MEHRWERTSTEUER
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen Höhe hinzu und wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Unabhängig von den übrigen Zahlungsbedingungen ist die Mehrwertsteuer sofort an den Auftragnehmer zu zahlen.
EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und vorbehaltloser Gutschrift Eigentum der Mühlbauer-Maschinenfabrik
LIEFERZEIT/LIEFERTERMIN
11 Monate nach Auftragseingang und Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten, sowie dem Eingang der Anzahlung.
GEWÄHRLEISTUNG
12 Monate auf die Maschine bei einschichtigem Betrieb. Die Gewährleistung umfasst keine Verschleiß- und Ersatzteile des gewöhnlichen Gebrauchs. Die Mühlbauer-Maschinenfabrik haftet aber nicht für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
unsachgemäße Verwendung, schlechte Instandhaltung, Änderungen ohne schriftliche Zustimmung der Mühlbauer-Maschinenfabrik, nicht ordnungsgemäß ausgeführte Reparaturen durch den Besteller, Nichteinhaltung der Betriebsanleitung und Gebrauchsanweisungen, normale Abnutzung, chemische elektrochemische oder elektrische Einflüsse, fehlerhafte Austauschwerkstoffe, Mängel, die auf den vom Auftraggeber vorgeschriebenen Konstruktionen beruhen. Ein Ersatz von mittelbaren Schäden, insbesondere Schäden aufgrund Produktionsausfalls und Betriebsstillstands und entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Im Übrigen vertraut der Auftragnehmer darauf und der Auftraggeber verspricht, dass der Auftraggeber die Anlage Wettbewerbern des Auftragnehmers nicht zu Testläufen zur Verfügung stellt.
ANGEBOTSGÜLTIGKEIT
Mühlbauer-Maschinenfabrik behält sich vor, bei der technischen Detail Klärung, auch nach Zustandekommen des Vertrages, Veränderungen im Lieferumfang nach Rücksprache vorzunehmen, sofern dies technisch zwingend notwendig wird. Sich daraus ergebende Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftragnehmer hält sich 2 Monate an sein Angebot gegenüber dem Auftraggeber.
Salvatorische Klausel
Eine Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. In diesem Fall werden die Vertragsparteien eine, der unwirksamen Regelungen wirtschaftlich möglichst nahekommende, rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Unsere allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteil und werden Ihnen auf Verlangen zugestellt.
HÖHERE GEWALT (Force-Majeure)
Der Verkäufer haftet nicht in Fällen Höherer Gewalt. Hierunter fallen alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die – soweit sie vorhersehbar gewesen wären – außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse:
Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, Behörden und Regierungsanordnungen, Streiks, Aussperrung.
Tritt ein solches Ereignis Höherer Gewalt ein, so ist der davon betroffene Vertragspartner verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die Folgen seiner Leistungsbeeinträchtigung zu informieren.
Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, seine Liefertermine und -fristen je nach Umfang und Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt und seiner Folgen zu verlängern, ohne dass dem Käufer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag oder ein Schadensersatzanspruch zu gewähren ist. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Liefertermin und -fristen gerät der Verkäufer nicht in Verzug.
Beide Parteien sind verpflichtet, alles in ihrer Macht stehende und Zumutbare zur Schadensminderung zu unternehmen.
Soweit die Unterbrechung durch ein Ereignis Höherer Gewalt länger als 3 Monate andauert, ist der Verkäufer zur gänzlichen oder teilweisen Kündigung des Vertrages berechtigt, ohne dass der Käufer daraus Ersatzansprüche ableiten kann.
Die derzeitige unklare Versorgungslage macht verbindliche Liefertermin-Aussagen schwierig. Wir bemühen uns dennoch mit all unseren Kräften, Ihrem Lieferterminwunsch so weit als möglich nachzukommen. Allerdings bitten wir um Ihr Verständnis, dass jede Lieferterminangabe vorbehaltlich unserer eignen richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung erfolgt.
Aufgrund der aktuellen Lieferketten Problematik und der ungewissen Preissituation am Beschaffungsmarkt steht der Mühlbauer Maschinenfabrik ein außerordentliches Kündigungsrecht sowie eine außerordentliche Preisanpassung dieses Angebotes oder eines bereits geschlossenen Vertrages zu.
Es gelten unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie die VDMA-Bedingungen für die Lieferung und Montage von Maschinen für Inlandsgeschäfte sowie die Orgalime SI14 für Auslandsgeschäfte.
Es gelten unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie die VDMA-Bedingungen für die Lieferung und Montage von Maschinen für Inlandsgeschäfte sowie die Orgalime SI14 für Auslandsgeschäfte.
Vertragsbedingungen/1
- Die angegebene Version des Layouts dient als Verkaufslayout, Baugruppen können in Form Größe und Position zur tatsächlich gelieferten Maschinenvariante variieren.
- Mühlbauer Maschinenfabrik übernimmt bei Arbeiten oder Umbauten an bestehenden Maschinen keine Hersteller-Verantwortung. Hersteller-Verantwortung liegt beim Kunden.
- Haftübertritt erfolgt nach Inbetriebnahme und Schulung des ersten Mitarbeiters des Kunden.
- Zu schulendes Bedienpersonal muss ab Inbetriebnahme zur Verfügung stehen.
- Ausführung der gesamten Teile (Elektr. und Mechanik) erfolgt ausschließlich nach Mühlbauer Maschinenfabrik Standard!
- Auf Gebrauchtmaschinen müssen wir uns einen Zwischenverkauf vorbehalten!
- Verzögert oder unterbleibt die Abnahme aus Gründen, die wir nicht vertreten haben, gilt die Anlage 6 Wochen nach schriftlicher Meldung Abnahmebereitschaft als abgenommen.
- Der Kunde stimmt zu, mit der Erteilung des Auftrages, als Referenzkunde inkl. Logo, auf der Homepage von Mühlbauer Maschinenfabrik gelistet zu und auch öffentlich genannt zu werden.
- Wir weisen darauf hin, dass nach Installation der kompletten Anlage eine elektrische Erstprüfung durchgeführt werden muss. Hierzu muss die Anlage (je nach Umfang) nach der ersten Inbetriebnahme einige Stunden außer Betrieb gesetzt werden, da die Antriebe an- und abgeklemmt werden müssen.
Montage
- Wartezeiten und Montageunterbrechungen, welche wir nicht zu vertreten haben, sowie damit verbundene neue Anreisen oder sonstige Kosten, werden nach unserem derzeit geltenden Stundensatz verrechnet.
- Dem Angebot ist eine kontinuierliche Arbeitsweise zugrunde gelegt. Montag-Freitag max. 10 Std./Tag, bei der An- und Abreise (Reisezeiten fallen auch unter angegebene Zeit). Produktionsbegleitung und Wochenendarbeit werden nach Aufwand zu den Sätzen unserer Montagebedingungen berechnet.
- Die Nebenkosten beinhalten, falls nicht anders angegeben, nur die Inbetriebnahme der Maschinen. Das Einfahren und Optimieren von Produkten wird in diesem Fall zuzüglich zu unserem gültigen Montagekosten abgerechnet.
- Bei sämtlichen Umbau-, Übersiedlungs-, wieder- Inbetriebnahme-Arbeiten an Maschinen, die nicht Fabrikat Mühlbauer Maschinenfabrik sind, bleibt und/oder ist die Herstellerverantwortung kundenseitig. In diesem Falle empfehlen wir die Überprüfung der CE-Konformität durch extreme Einrichtungen. Eine Dokumentation und oder CE-Konformitätserklärung und sämtliche Kosten, die zur Realisierung dieser erforderlich sind, sind nicht enthalten und werden, falls beauftragt, zuzüglich berechnet.
Vertragsbedingungen/2
Folgende für Mühlbauer Maschinenfabrik kostenlose Leistungen werden vorausgesetzt:
- Beistellung von Muster und Probematerial nach Bedarf an den von uns genannten Standorten, zu unserem genannten Termin. Vorlaufzeit ca. 2 Wochen.
- Die zur Projektrealisierung notwendigen Maurerarbeiten, Abbrucharbeiten, Beton- und Stahlbetonarbeiten wie z. B. Bodenaussparungen für den Vertikalförderer, Wanddurchbrüche usw.
- Alle Leistungen, die im Zusammenhang mit der Einrichtung, Montage oder Demontage anderer Gebäudeteile und Einrichtungen stehen.
- Alle nicht ausdrücklich im Angebot (bzw. AB) genannten Lieferungen und Leistungen wie z.B.: Demontage von bestehenden Maschinen.
- Stellung von Baustrom, sowie Stellung von Druckluft.
- Entsorgung von Transport- und Verpackungsmaterialien, sowie div. durch uns definierten Restmaterialien.
- Stellung von Gabelstapler oder Kran bei Bedarf.
- Primäre Stromversorgungen der Schaltschränke. (Anzahl leistungsabhängig)
- Beleuchtungseinrichtung.
- Kabeltrassen, die nicht an den Maschinen oder auch in andere nicht unbedingt notwendige Räume gelegt werden, sind bauseits zu installieren.
- Schaltschränke, die nicht unmittelbar an der zu steuernden Maschine stehen müssen, bauseits oder gegen Aufpreis verkabelt werden.
- Erstellung aller nicht ausdrücklich genannten Abschrankungen, Podeste, Verkleidungen, Zugangstüren, Zäune und sonstiger Sicherheitseinrichtungen.
- Koordinierung der nicht zum angebotenen Umfang gehörenden Lieferungen und Leistungen.
- Befestigte Zufahrtswege und geschützte Lagerflächen für das angelieferte Material.
- Absperrbarer Raum für Werkzeuge in unmittelbarer Nähe zum Montageort.
- Sozialräume für unsere Monteure.
- Pläne, Dokumentationen, die bestehenden Anlageteile betreffen, müssen vollständig u. in bearbeitbarer Form zur Verfügung gestellt werden, ebenso div. Kennwörter bei Steuerungen.
- Bei Eingriff bzw. Umbau bestehender Maschinen, die Stellung der aktuellen Schaltpläne, sowie SPS Programm und Kommentare, in einem für uns geeigneten Datenformat.
- Grundlage bei Umbauten an bestehenden Maschinen, sind immer aktuelle Schaltpläne, Programme, sowie Dokumentationen der Maschine, in deutscher Sprache, jeglicher zusätzlicher Aufwand in dieser Hinsicht, wird zuzüglich in Rechnung gestellt.
- Während des gesamten Montagezeitraumes sind vom Kunden ein Schlosser und ein Elektriker zur Verfügung zu stellen,
- Genügend Fachpersonal vom Kunden zur Bedienung/Schulung, ist ab dem ersten Inbetriebnahmetag erforderlich. Die Reduzierung des Bedienpersonals darf erst nach Abschluss aller Optimierungen erfolgen. Bei der Inbetriebnahme fallen auch sonst nicht übliche Arbeiten für das Bedienpersonal an.
- Sämtliche Kosten und Gebühren für Ämter, Zöller, Tarife, Bürgschaften, Bankbürgschaften usw. trägt der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber haftet für die nicht rechtzeitige Beistellung vorstehender Leistungen.
Weitere Hinweise auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB, sowie unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen erhalten Sie unter: www.rm-maschinenfabrik.de
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Mühlbauer Maschinenfabrik
Aktualisiert: 31.09.2023
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen zur Regelung unserer Einkaufsvorgänge im Rahmen unserer weltweiten Geschäftstätigkeit
1. Allgemeines
Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), dies bezieht sich ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung, selbst wenn die Annahme oder Bezahlung in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Lieferanten erfolgt. Gleichermaßen werden etwaige früher vereinbarte, diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder sie ergänzende Vertragsbedingungen des Lieferanten nicht länger anerkannt
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.2 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.3 Die Schriftform wird auch durch Telefax, Datenfernübertragung oder E-Mail erfüllt.
2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.5 Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb von 3 Tagen seit Zugang anzunehmen und schriftlich zu bestätigen, sollte das nicht der Fall sein, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Die Auftragsbestätigung ist mit allen zollrechtlich relevanten Daten zu ergänzen.
2.6 Solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht erfüllt hat, wenn es sich im Rahmen der Zumutbarkeit von Änderungen und/oder Erweiterungen der Bestellung in Bezug auf Konstruktion, Ausführung, Menge oder Lieferzeit verlangen. Hierzu sind die Auswirkungen der Änderungen einvernehmlich zu regeln und dies bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers durch den Lieferanten.
3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.
3.2 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
3.3 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.4 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
3.5 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitgehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalisierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
4.1 Ohne unsere vorherige Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht explizit im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
4.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der Bestimmungsort für die Lieferung kann jedoch in Schriftform verändert werden, sollte nichts anderes vereinbart sein, so ist der Bestimmungsort unser Geschäftssitz in Wörth an der Donau.
4.3. Zu jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit allen Angaben (Datum, Ausstellung, Versand, Artikelnummer und Anzahl, sowie Bestellkennung mit Datum und Nummer) beizulegen. Zugleich ist uns getrennt vom Lieferschein eine Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt und Angabe der Lieferstelle zuzusenden.
4.4 Werden die Liefer- oder Versandscheine von uns abgezeichnet gelten diese als Empfangsbestätigung der Lieferung, jedoch ohne Anerkennung ihrer Mängel, Vollständigkeit oder der Erfüllung des Vertrages.
4.5 Gemäß § 446 Satz 1 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der verkauften Sache vom Lieferanten auf uns über. Der Gefahrübergang erfolgt aber nach § 446 Satz 3 BGB auch dann, wenn wir im Verzug der Annahme sind. Nach Übergabe beziehungsweise Gefahrübergang tragen wir demnach das Risiko, bei Untergang der Sache dennoch den Kaufpreis zahlen zu müssen. Die Ausnahme des § 326 Absatz 2 BGB ist mangels speziellerer Regelung auch im besonderen Schuldrecht über Kaufverträge anwendbar.
4.6 Die REACH-Verordnung fordert, dass jeder Lieferant für die gelieferten Materialien, Waren, Stoffe etc. ein EU Sicherheitsdatenblatt oder sonstiges Datenblatt vorgeschrieben ist, dies muss bei der Bestellung zusammen mit der Annahmebestätigung übergeben werden, insbesondere bei Lieferung von Gefahrenstoffen. Darin sollten dem Besteller umfassende Produktinformationen nebst Sicherheitsdatenblättern übermittelt werden. Die Einhaltung aller gesetzlichen und sicherheitstechnischen Auflagen für eingeschränkte, giftige und gefährliche Stoffe durch den Lieferanten ist zwingend erforderlich. Das gleiche gilt für Informationen bezüglich eventuell gesetzlich vorgeschriebener Vermarktungsbeschränkungen. Bei Änderungen des Produktes / der Ware sind uns die aktualisierten Unterlagen unverzüglich zuzusenden.
4.7 Tritt gemäß § 293 BGB ein Annahmeverzug ein, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften, Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen.
5. Software und EDV-Dienstleistungen
Der Mühlbauer Maschinenfabrik wird das exklusive und ausschließliche Nutzungsrecht (inhaltlich, räumlich und zeitlich uneingeschränkt) an dem von dem Lieferanten für die Mühlbauer Maschinenfabrik gelieferte Software eingeräumt.
Im Ergebnis müssen der Quellcode und die Quellcode-Dokumentationen so beschaffen sein, dass ein fachkundiger Dritter auf seiner Grundlage eigenständig Softwarefehler beseitigen und die Software uneingeschränkt bearbeiten und weiterentwickeln kann.
Der Lieferant verpflichtet sich der Geheimhaltung aller Kundendaten und Projektinformationen, die ihm durch die Mühlbauer Maschinenfabrik zur Verfügung gestellt werden/wurden oder deren Kenntnis er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Mühlbauer Maschinenfabrik erlangt, genauso verpflichtet sich der Lieferant selbiges seinen etwaigen Unterlieferanten aufzuerlegen.
Der Lieferant garantiert der Firma Mühlbauer den Service und den Support für seine Lieferungen und Leistungen.
6. Höhere Gewalt
6.1 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und andere unabwendbare Ereignisse wie z.B. Pandemien befreien uns für die Dauer des Ereignisses von unserer Verpflichtung zur rechtzeitigen Annahme bestellter Ware bzw. Leistungen. Beide Parteien sind verpflichtet, einander unverzüglich die erforderlichen und zumutbaren Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen vorübergehend den veränderten Verhältnissen, insbesondere den möglicherweise veränderten Markterfordernissen, nach Treu und Glauben anzupassen. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir
– unbeschadet unserer sonstigen Rechte
– für den Fall, dass eine Anpassung nicht geeignet ist, berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind.
6.2 Die Regelungen der Ziff 5.1 gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.
7. Preisstellung
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert an den benannten Lieferort „Frei Haus“ einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur erfolgten Beladung der Ware auf ein durch uns oder unseren Beauftragten bereitgestelltes Transportmittel bzw. je nach Vereinbarung, bis zu dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
8. Zahlungsbedingungen
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb 30 Tagen ab Eingang der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung und nach Erhalt einer richtigen und prüffähigen Rechnung an die von uns benannte Rechnungsadresse. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
9. Mängelanzeige
9.1 Bei Wareneingang findet eine Untersuchung der Ware durch uns nur im Hinblick auf offenkundige Schäden, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Quantitätsabweichungen der Lieferung statt, sofern nicht mit dem Lieferanten in einer Qualitätssicherungsvereinbarung etwas anderes vereinbart ist.
9.2 Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt.
9.3 Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
10. Mängelansprüche
10.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgendetwas anderes geregelt ist. Wir sind hier nicht verpflichtet bei Vertragsabschluss uns über etwaige Mängel zu erkundigen und weisen auch abweichend daraufhin §442 Abs.1 S.2 BGB, wenn uns infolge grober Fahrlässigkeit der Mangel bei Vertragsabschluss unbekannt geblieben ist.
10.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art. Der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
10.3 Sollte der Lieferant nicht nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen nach angemessen kurzer Fristsetzung zur Abhilfe, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
10.4 Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Rechten Dritter durch den Vertragsgegenstand frei, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat. Zusätzlich wird der Lieferant uns auf Anforderung unverzüglich, die für die Verteidigung gegen derartige Ansprüche Dritter benötigten Informationen und Dokumente zu seinen Leistungen übergeben. Der Lieferant wird die Freiheit von fremdem geistigem Eigentum in Bezug auf den Vertragsgegenstand durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Recherchen zu fremdem geistigem Eigentum, unterstützen und uns entsprechende Dokumente und Analysematerialien auf Anfrage zur Verfügung stellen.
10.5 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten, schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte, jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. Im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
10.6 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Leistungen und Waren am Tage der Lieferung auf dem neuesten Stand der Technik sind, ebenso wie alle rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Gesetzgebern, Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden nach DIN- und / oder VDE-Normen, sowie der sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen nebst Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
10.7 Der Lieferant wird die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zu Umwelt
Gesundheits- und Arbeitsschutz zum Umgang mit Mitarbeitern, sowie zum Schutz von Menschenrechten
einhalten. Weiter hat der Lieferant die Anforderungen aus dem Verhaltenskodex für Geschäftspartner
genauso die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN (www.unglobalcompact.org) zu beachten und
sicherzustellen, dass seine Unterauftragnehmer ebenfalls entsprechend handeln. Diese betreffen im
Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs- und
Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die
Verantwortung für die Umwelt.
11. Produkthaftung und Rückruf
11.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet,
uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom
Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
11.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 10.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, es sei denn, die Kosten sind insgesamt nicht notwendig und angemessen.
11.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion die Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von uns ist bei Höhe der vom Lieferanten zu tragenden Kosten gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen.
12. Rücktritts- und Kündigungsrechte
12.1 Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist.
12.2 Wir sind weiter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
• beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt,
• der Lieferant seine Zahlungen einstellt,
• beim Lieferant der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO eintritt oder sich eine Überschuldung des Lieferanten abzeichnet,
• vom Lieferanten über das Vermögen oder den Betrieb des Lieferanten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird oder
•wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten mangels Masse abgewiesen wird.
12.3 Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses finden die Ziffern 11.1 und 11.2 analog mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht tritt.
12.4 Hat der Lieferant eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben.
12.5 Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
12.6 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 11enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
13. Ausführung von Arbeiten
Lieferanten, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die geltenden Gesetze und Vorschriften, sowie unsere betrieblichen Regelungen, einzuhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, einen Verantwortlichen für die Auftragserledigung zu benennen, der die Aufsichts- und Kontrollpflicht sicherstellt. Der Verantwortliche des Lieferanten ist verpflichtet, sich vor Ausführung der Arbeiten mit unserem Koordinator abzustimmen, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und uns und betroffene Dritte über gegenseitige Gefährdungen zu informieren. Lieferanten sind für die Unterweisung und Sicherheit ihrer Mitarbeiter und beauftragter Subunternehmer, sowie für die Sicherung von Gefahrenquellen, gegenüber Dritter verantwortlich. Der Lieferant darf nur fachlich ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und betriebssichere Arbeitsmittel im Werksgelände einsetzen. Unfälle, die sich auf dem Werksgelände ereignen sind uns sofort zu melden.
14. Beistellung
Von uns gegen Bezahlung gelieferte oder kostenlos beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen („Beistellungen“) bleiben unser Eigentum, sofern Bezahlung geschuldet ist, bis zur vollständigen Bezahlung. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und der Zusammenbau der Beistellungen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer, an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. Wir behalten uns das Miteigentum an den unter Verwendung unserer Beistellung hergestellten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche vor. Der Lieferant ist zur Weiterveräußerung der unter Verwendung unserer Beistellung hergestellten Erzeugnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung dieser Erzeugnisse zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung unserer durch die Beistellung entstandenen Ansprüche. Der Lieferant ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 13 können wir widerrufen, wenn der Lieferant seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlung einstellt, oder wenn der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung über sein Vermögen beantragt. Wir können die Rechte des Lieferanten nach dieser Ziffer 13 auch widerrufen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht oder beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Lieferanten insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben
15. Unterlagen und Geheimhaltung
15.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich
Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und
sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendigerweise
herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser
ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen
– außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere
Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter
Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an
uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen
(einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie
Patenten, Gebrauchsmustern, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser
Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
15.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder
nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen
angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert
werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.
16. Exportkontrolle und Zoll
16.1 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-Exporten seiner Güter (Waren, Software und Technologie) gemäß den anwendbaren Exportkontroll- und Zollbestimmungen sowie den Exportkontroll- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten oder anderen von uns vorgegebenen Kommunikationswege (z.B. Plattformen) zu unterrichten. Für genehmigungspflichtige oder Beschränkungen unterliegende Güter sind folgende Informationen rechtzeitig vor der ersten Lieferung an unsere E-Mail- Adresse zu senden. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen bzgl. der für seine an uns gelieferten Güter geltenden Ausfuhrlistennummern aufgrund technischer oder gesetzlicher Änderungen oder behördlicher
Feststellungen zu unterrichten.
16.2 Der Lieferant ist verpflichtet, bei Warenlieferungen über Zollgrenzen hinweg alle erforderlichen Dokumente
wie Handelsrechnung, Lieferschein und Informationen für eine vollständige und korrekte
Importzollanmeldung, der Lieferung beizufügen.
17. Verjährung
Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt.
18. Erfüllungsort
Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.
19. Allgemeine Bestimmungen
Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Regensburg. Für Verfahren vor den Amtsgerichten ist das Amtsgericht Regensburg zuständig. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.
Stand 10/2023
Weitere Hinweise auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB, sowie unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen erhalten Sie unter: www.rm-maschinenfabrik.de
Mühlbauer Maschinenfabrik
Gewerbepark A15
93086 Wörth an der Donau
+49 9482 8024200
Inhaber / Geschäftsführung
Reinhard Mühlbauer